Der Turnverein Sexau 1921 e.V. plant den Beschuss einer neuen Satzung in seiner Mitgliederversammlung am 28. März 2025 in der Hochburghalle. Hier folgt der Vorschlag der neuen Satzung in ungekürzter Form:
Satzung
des Turnvereins Sexau e.V.
gegr. 1921
* Soweit in dieser Satzung eine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet wird, sind damit alle Geschlechter (m/w/d) gleichermaßen gemeint.
01 Name, Sitz, Zweck
01.01 Der Verein führt den Namen „Turnverein Sexau e.V. gegr. 1921“.
01.02 Er hat seinen Sitz in Sexau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 260047 eingetragen.
01.03 Der Verein betreibt und fördert Turnen, Sport und Musik für alle Altersgruppen. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden sowie die Teilnahme an und Organisation von Sportveranstaltungen im Breiten und Wettkampfsport sowie die Verwaltung, Unterhaltung und Pflege der vereinseigenen Immobilien verwirklicht.
01.04 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
01.05 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen aufgrund von Verträgen und Beschlüssen des Vorstands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
01.06 Der Verein ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes und des Breisgauer Turngaus sowie des Badischen Sportbundes Freiburg. Der Verein oder seine Abteilungen können Mitglied weiterer Fachverbände werden.
01.07 Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich – demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder von rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
Nach § 2 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere dann vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied in einer der in § 1 der Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
01.08 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
02 Mitgliedschaft
02.01 Soweit in dieser Satzung eine geschlechtsspezifische Bezeichnung verwendet wird, sind damit alle Geschlechter (m/w/d) gemeint.
02.02 Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
02.03 Beitrittserklärungen sind schriftlich (in Textform) an die Geschäftsstelle des Turnverein Sexau 1921 zu richten. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
02.04 Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe dafür zu nennen. Gegen die Ablehnung ist Einspruch an den Vorstand zulässig.
02.05 Die Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
02.06 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie die Arbeit des Vereins fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
02.07 Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.
02.08 Ehrungen der Mitglieder sind in einer separaten Ehrungsordnung geregelt.
02.09 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
02.10 Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er ist spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (in Textform) an die Geschäftsstelle des Turnverein Sexau 1921 zu erklären. Ausnahmen kann der Vorstand in besonders begründeten Fällen beschließen.
02.11 Wenn ein Mitglied grob oder nachhaltig gegen diese Satzung oder andere Interessen des Vereins verstößt, oder sich vereinsschädigend oder unehrenhaft verhält, kann es vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an den Gesamtvorstand zulässig. Die endgültige Entscheidung trifft die nächste Mitgliederversammlung.
03 Vereinsorgan und Struktur
03.01 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit. Virtuelle Sitzungen und Versammlungen finden in einem nur für die jeweiligen Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video-/Telefonkonferenz statt. Die Anmeldedaten und weitere organisatorische Details sind in der Einladung enthalten oder werden rechtzeitig vor Sitzungsbeginn elektronisch in Textform mitgeteilt. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Sitzungen und Versammlungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
03.02 Sitzungen der Vereinsorgane werden von beiden Vorsitzenden geleitet. Ist ein Vorsitzender verhindert, leitet der andere gleichberechtigte Vorsitzende die Sitzung. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.
03.03 Über jede Sitzung eines Vereinsorgans führt das Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit oder ein Mitglied des Vorstandes ein Protokoll. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
03.04 Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.
03.05 Von den jugendlichen Mitgliedern bis 16.Jahren kann ein Jugendausschuss mit einem Jugendvorsitzenden gewählt werden. Einzelheiten regelt eine Jugendordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.
03.06 Es können Abteilungen eingerichtet werden. Die Einrichtung von Abteilungen bedarf der Zustimmung des Vorstands und der Mitgliederversammlung.
04 Mitgliederversammlung
04.01 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.
04.02 Eine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.
04.03 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
04.04 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes
b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Abteilungsleiter
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes
h) Beschlussfassung über die Einrichtung neuer Abteilungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
04.05 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Anzeige im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sexau (Sexauer Bote) und über die Homepage des Vereins mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich (in Textform) eingeladen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich (in Textform) eingeladen.
04.06 Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins dürfen Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn mit der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
04.07 Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
04.08 Sie entscheidet durch offene Stimmabgabe. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen.
04.09 Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder entscheidet die
Mitgliederversammlung über
a) Änderungen der Satzung
b) Anträge, die Entscheidungen zum Gegenstand haben, welche satzungsgemäß dem Vorstand zustehen.
Eine Mehrheit von drei Vierteln des Vereins ist erforderlich für die Auflösung des Vereins. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
04.10 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
04.11 Für die Entlastungen und die Wahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
04.12 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vorher schriftlich (in Textform) über die Vorsitzenden einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
05 Vorstand
05.01 Den Vorstand bilden:
a) der Vorstand Sport
b) der Vorstand Verwaltung
Beide sind gleichberechtigt.
Die genaue Aufgabenverteilung wird in einem Vorstandsbeschluss geregelt.
c) das Vorstandsmitglied Finanzen
d) das Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
e) der Leiter der Geschäftsstelle
f) die Abteilungsleiter oder ihre Stellvertreter
05.02 Durch Vorstandsbeschluss können für weitere Fachbereiche bzw. Verwaltungsaufgaben Fachberater hinzugezogen und besondere Ausschüsse gebildet werden. Diese berichten dem Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann jedoch beschließen, eine Tätigkeitsvergütung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG. steuerfrei bleibenden Betrages zu bezahlen. Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter haben Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen gemäß §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Aufwendungsersatz muss innerhalb von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
05.03 Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der jeweils handelnde Vorstand im Sinne des §26 BGB ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
05.04 Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl.
05.05 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
05.06 Dem Vorstand obliegen alle Angelegenheiten, die von der Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere leitet er den Verein auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu gehört auch der Erlass von Vereinsordnungen.
05.07 Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf von einem der Vorsitzenden einberufen. Im Verhinderungsfall beider Vorsitzender wird die Sitzung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.
05.08 Der Vorstand entscheidet durch offene Abstimmung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltung bedeutet Nicht-Teilnahme an der Abstimmung.
05.09 Der Turnverein kann eine Geschäftsstelle unterhalten, auf die bestimmte Aufgaben des Vorstandes übertragen werden können. Der Vorstand verpflichtet und entpflichtet das Personal.
06 Kassenführung
06.01 Das Vorstandsmitglied Finanzen ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse und für die Verwaltung des Vereinsvermögens verantwortlich.
06.02 Die Mitgliederversammlung stimmt über die Entlastung des Vorstandsmitgliedes Finanzen gesondert ab.
06.03 Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen und nicht mit sonstigen Kassenführungsaufgaben für den Verein betraut sind. Die Kassenprüfer berichten der nächsten Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, nimmt der Vorstand eine Ergänzungswahl vor.
06.04 Die Abteilungskassen und ggf. die Jugendkasse sind alljährlich mit der Vereinskasse abzuschließen und in den Kassenbericht des Vereins aufzunehmen.
07 Abteilungen
07.01 Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbst laut der Abteilungsordnung.
Derzeit bestehen folgende Abteilungen:
- Turnen mit Kinderturnen
- Breitensport
- Musik
Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter, der Mitglied des Vorstandes ist. Im Verhinderungsfall kann der stellvertretende Abteilungsleiter den Abteilungsleiter bei Vorstandssitzungen vertreten.
08 Datenschutz
08.01 Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung, die der Vorstand beschließt.
09 Haftung
09.01 Der Verein haftet für Unfälle und Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen allgemeinen Sportversicherung.
09.02 Darüber hinausgehende Ansprüche gelten als ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Verein nicht für Gegenstände, die in Vereinsräumen oder auf Sportanlagen abhanden kommen.
10 Auflösung des Vereins
10.01 Eine zu diesem Zweck ausdrücklich einberufene Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
10.02 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sexau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere die vereinseigenen Gebäulichkeiten gem. § 4 des zwischen der Gemeinde Sexau und dem Turnverein Sexau e.V. abgeschlossenen Schenkungsvertrages vom 03.07.1957. Die Gemeinde hat die Verpflichtung, das Eigentum des aufgelösten „Turnverein Sexau e.V. gegr. 1921“ einem evtl. neuzugründenden selbständigen Turnverein, der dem Badischen Turnerbund e.V. angehört, unentgeltlich zu übertragen.
11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am………………….in Kraft.
Sexau, den…….